ETHistory 1855-2005

03030201


Erweiterte Mitgliedschaft, Einschränkung der Mitwirkungsrechte

In den 1940er-Jahren wurde die Frage, ob auch ausserordentliche Professoren zur Wahl des Rektors zugelassen werden sollten, kontrovers diskutiert. Insbesondere wurde befürchtet, „die Einräumung des Rechtes an die a.o. Professoren, bei der Wahl des Rektors mitwirken zu dürfen, könnte später zur Folge haben, dass der Gedanke erwogen würde, der ganze Lehrkörper sollte an der Rektorwahl mitwirken können“. (ETH-Bibliothek, Archive, SR2: Schulratsprotokolle 1941, Sitzung Nr. 6 vom 27.09.1941, 229.) Der Schulrat, ohnehin unzufrieden mit der Art der Rektorwahl, auf die er keinerlei Einfluss ausüben konnte, befürchtete, dass seine Stellung durch die Erweiterung des Wahlrechts auf die ausserordentlichen Professoren noch weiter zurückgedrängt werden könnte. Bereits 1941 diskutierte der Schulrat deshalb eine Änderung des Wahlverfahrens für den Rektor:

„Der Schulrat sollte daher bei der Wahl des Rektors einen gewissen Einfluss ausüben können. Ich bin durchaus nicht der Ansicht, die Rechte der Professoren sollte allzu weit beschnitten werden. Wenn aber entsprechend dem Antrag der Vorständekonferenz schon eine Reglementsänderung bezüglich der Rektorwahl vorgenommen werden soll, wäre es angezeigt, gleichzeitig zu prüfen, in welcher Weise eine Mitwirkung unserer Behörde bei dieser Wahl zweckentsprechend eingeführt werden könnte. Es bestünde beispielsweise die Möglichkeit, dem Schulrat das Wahlrecht auf Grund eines unverbindlichen Vorschlags oder eines verbindlichen Dreiervorschlags des Lehrkörpers einzuräumen oder es könnte auch an einen Genehmigungsvorbehalt zugunsten des Schulrates für die Wahl des Rektors durch die Professorenkonferenz gedacht werden.“ (ETH-Bibliothek, Archive, SR2: Schulratsprotokolle 1941, Sitzung Nr. 6 vom 27.09.1941, 229.)

Während die ausserordentlichen Professoren bereits 1945 das Recht erhielten, bei der Wahl des Rektors mitzuwirken, musste der Schulrat lange auf die Erfüllung seines Wunsches warten. Erst mit der Einführung des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 wurde das Recht der Professorenschaft, den Rektor zu wählen, eingeschränkt.


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